Statuten

 Veterananenvereinigung des SFV, Sektion Winterthur

    Art. 1 Name Sitz  

Die am 29.2.1956 gegründete Sektion Winterthur, als Mitglied der Veteranenvereinigung des Schweizerischen Fussballverbandes, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB, mit Sitz und Gerichtsstand in Winterthur, nachfolgend Sektion genannt.    

Art. 2 Zweck   Die Sektion bezweckt die Förderung des Sports, insbesondere des Fussballsports, sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit, auch mit anderen Sektionen.    

Art. 3 Mitgliedschaft   Die Sektion besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern beiderlei Geschlechts. Auf Antrag des Vorstandes kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, wer sich in der Sektion besonders verdient, gemacht hat.    

Art. 4 Aufnahme  

Die Aufnahme in die Sektion richtet sich nach den Statuten der Veteranenvereinigung des SFV, Art. 6 und 7 wie folgt:     Art. 4.1: Als Mitglied der einzelnen Sektionen kann in der Regel aufgenommen werden, wer das 40. Altersjahr erreicht hat, Aktiv - oder Passivmitglied, Funktionär oder Schiedsrichter eines Vereins des SFV, des SATUS oder des Firmensportverbandes war oder ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Art.4.2: Die Aufnahme als Mitglied der Veteranenvereinigung des SFV erfolgt durch die einzelnen Sektionen. Diese sind dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen des Art. 6 der Zentralstatuten erfüllt sind. Das Aufnahmegesuch ist an den Sektionspräsidenten zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.  

4.3: Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Ausweiskarte, welche vom Zentralpräsidenten und vom Sektionspräsidenten unterzeichnet ist. Die bisher gültigen, vom Zentralpräsidenten, vom Zentralsekretär, vom Sektionspräsidenten und vom Sektionssekretär unterschriebenen Ausweiskarten behalten ihre Gültigkeit. Das Mitglied erhält dazu das offizielle Abzeichen.   4.4: Weder der Veteranenausweis noch die offiziellen Veteranenabzeichen geben das Recht zum freien Eintritt zu den Fussball-spielen. Dieses Recht zu geben, bleibt den jeweiligen Fussballclubs vorbehalten.    

Art. 5 Austritt und Auschluss   Die Mitgliedschaft erlischt:   a) durch Ableben. b) durch schriftlichen Austritt auf Ende Vereinsjahr, sofern der Jahresbeitrag entrichtet worden ist. c) durch Ausschluss durch den Vorstand ohne Rekurs Recht,                       wenn trotz Mahnung der Mitgliederbeitrag zwei Jahren nicht     bezahlt wurde. d) durch Ausschluss mit Rekurs Recht, auf Antrag des Vorstan-     des an die Generalversammlung bei schwerwiegender Ver-    letzung der Statuten. Der Auszuschliessende ist an die Ge-     neralversammlung persönlich und schriftlich einzuladen.  

Art. 6 Mitgliederbeiträge   Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung für das folgende Jahr festgesetzt. Bis Ende Juni ist der Mitgliederbeitrag des gleichen Jahres zu entrichten.    

Art. 7 Organe   Die Organe der Sektion sind:   a) ordentliche Generalversammlung b) ausserordentliche Generalversammlung c) Mitgliederversammlung e) Vorstand df) Rechnungsrevisoren    

Art. 8 ordentliche Generalversammlung  

a) Durchführung Die Generalversammlung, als oberstes Organ, findet jähr- lich, spätestens innerhalb des 1. Quartales statt. Entschuldigungen sind an den Sektionspräsidenten zu richten.  

b) Zuständigkeit der Generalversammlung  

- Genehmigung des Protokolls 

- Mutationsbericht

- Jahresberichte    

a) PräsidentIn                                    

b) KassierIn                                   

c) ev. weiterer Funktionäre                                   

e) Revisoren     

- Décharge-Erteilung des Vorstandes - Festlegung des Mitgliederbeitrages des folgenden Jahres

- Genehmigung des Budgets - Wahlen               

a) PräsidentIn                                   

b) KassierIn                                   

c) SekretärIn                                   

d) übriger Vorstand                                   

e) Revisoren

- Anträge

- Statutenänderungen     

- Mitteilungen  

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist wahl - und beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es beschliesst. Bei Abstimmungen entscheidet das einfachem Handmehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.   Für Statutenänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.   Anträge an die Generalversammlung sind 30 Tage vor deren Abhaltung schriftlich einzureichen. Die Mitglieder sind spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung einzuladen.    

Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung   Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als tunlich erachtet oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungspunkte. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.    

Art. 10 Vorstand   Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung in offener oder geheimer Wahl für 2 Jahre gewählt werden. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein. Jedes Mitglied ist wieder wählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Dem Vorstand stehen folgende Pflichten zu:   a)    Beschlussfassung der Sektionsangelegenheiten, die nicht der GV vorbehalten sind. b) Vertretung der Sektion nach Aussen c) Vorbereiten der GV und Mitgliederversammlung d) Förderung und Überwachung der Sektionstätigkeit e) Vollzug der Sektionsbeschlüsse   Zeichnungsbefugnis: Der Präsident zeichnet gemeinsam mit dem Kassier oder Sekretär rechtsverbindlich für die Sektion.    

Art. 11 Rechnungsrevisoren   Die Kontrollstelle besteht aus 4 Mitgliedern, wovon 2 als Ersatz, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es tritt alljährlich der Dienstälteste Revisor zurück. Er ist wieder wählbar.   Die Revisoren prüfen die Jahresrechnungen und erstatten hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlichen Bericht.        

Art. 12 Finanzen   Die Einnahmen der Sektion bestehen aus: - Mitglieder- und Fondsbeiträgen - Spenden - und Gönnerbeiträge, Schenkungen - Zinsen aus dem Sektionsvermögen - allfällige Erlöse aus Veranstaltungen Ehrenmitglieder und der Vorstand sind von der Beitragspflicht befreit.   Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen und darf nicht zu spekulativen Zwecken eingesetzt werden.   Die Ausgaben bestehen aus: - Auslagen für die Bedürfnisse der Sektion - Mitteilungsorgan der Veteran - Beiträge an die Veteranenvereinigung des SFV    

Art. 13 Haftung   Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist gegenüber der Sektion haftbar.    

Art 14 Informationen   Mitteilungen und Informationen erfolgen im „Der Fussball Veteran“. Er erscheint 4mal jährlich und ist im Mitgliederbeitrag enthalten. Die Mitglieder können sich auch über www.fussbalveteranen-winterthur.ch aktuell informieren.          

Art. 15 Auflösung der Sektion   Die Auflösung der Sektion erfolgt an einer eigens dazu einzuberufenden Generalversammlung. Dazu erforderlich sind 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Enthaltungen werden nicht gezählt. Eine Liquidation des Vermögens erfolgt durch den amtierenden Vorstand. Das Nettovermögen wird nach erfolgter Liquidation der Zentralkasse der Schweizerischen Veteranen-Vereinigung des SFV ins Depot gegeben. Sollte innert 10 Jahren nach erfolgter Auflösung keine Neugründung mit entsprechendem Vereinszweck erfolgen, kann die Zentralkasse über die weitere Verwendung verfügen.    

Art. 16 Schlussbestimmungen   Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehene Fälle gelten die Statuten der Veteranenvereinigung des SFV.   Vorliegende Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. Februar 2023 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 19. Juni 1998.    

Veteranenvereinigung des SFV, Sektion Winterthur      

Der Präsident                         Die Aktuarin

Walter Staufer                        Ursula Staufer